Stifterverband für die deutsche Wirtschaft gibt einen Verhaltenskodex aus…kein Wort über Zivilklauseln
Essen. Anscheinend hat das engagierte und kritische Aufstehen gegen Beeinflussung von Forschung und mögliche Zusammenarbeit mit einem Rüstungskonzern an den Universitäten in Berlin und Bremen auch bei den übergeordneten Gremien Wind aufgewirbelt. Jüngst gab der Stifterverband für die deutsche Wirtschaft einen Verhaltenskodex aus, einen „Code of Conduct“ für die Einrichtung von Stiftungsprofessuren(Ein Direktlink zu dem originalen Dokument folgt unten), indem sich der Zusammenschluss eindeutig darauf festlegt, wie diese „Nähe zwischen Wirtschaft und Wissenschaft“ in „einen einvernehmlichen Handlungsrahmen“ gestaltet werden kann, sodass „die Zusammenarbeit zum Nutzen aller Beteiligten“ von statten geht. Warum die Wirtschaft nicht einfach die Wissenschaft gewähren lassen kann, und durch die Entrichtung höherer Steuern für das Bildungsystem nicht selektiv das fördert, was ihnen „nutzt“, darüber schweigt sich ein Stifterverband natürlich aus. Zu sehr gefallen sich die Wohltäter in ihrem liberalen Verständnis der Gnadenfinanzspritze für die finanziell gebeutelte Universität, zu „persönlich“ legen sie das Grundgesetz an der Stelle, wo das Eigentum seiner gesellschaftlichen Verpflichtung gemahnt wird, aus.
Dabei beschwichtigte Pressesprecher des privaten Verbands, Frank Stäudner, der Grund für die Einführung des „Code of Conduct“ nach 90 Jahren ohne verschriftliche Verhaltensregeln wäre nicht das Brechen ungeschriebener Gesetze im Falle OHB oder in Berlin, sondern um die Affäre um die Deutsche Bank und die Humboldt Universität zu „versachlichen“, der berechtigte Protest habe da einiges durcheinander geworfen. Auch im Falle der Zivilklausel in Bremen und dem Tatbestand, dass der Geschäftsführer der OHB, Marco Fuchs, die Universität eingedenk ihrer finanziellen Lage recht zynisch vor die Wahl stellte, die in diesem Falle überaus uneinkömmliche Klausel zu streichen oder aus der Finanzierung der Professur ganz auszusteigen, sieht der Pressesprecher keine Verletzung der Statuten: wer „öffentlich verprügelt“ werde, dem sei eine solch „dünne Haut“ verziehen, spielt Stäudner die Unverschämtheit auf eine emotionale Ebene herunter.
Doch was steht eigentlich im „Code of Conduct“ zu deutsch Verhaltensregeln? Zuvörderst sei da der politisch-wirtschaftliche Mainstream zu vermerken, in dessen Geist das einseitige Papier gelesen werden sollte: „Hochschulen arbeiten seit etlichen Jahren verstärkt mit Wirtschaftsunternehmen zusammen.“ Die Suche nach kritischen Hinterfragungen oder Ergänzungen erübrigt sich wohl in diesem Fall, das bestehende wird faktisch hingenommen, die Rolle des privaten Stiftertums als Bereitsteller eines nicht unbeachtlichen Teils von Professuren(600 bis 1000 Stück davon soll es bereits in Deutschland geben) und Forschungsgeldern, (beinahe 10 Prozent Anteil am Gesamtetat) bleibt samt den produzieten Widersprüchen unproblematisiert, ebenso bleibt eine grundrechtliche oder „moralische“ Begründung des privaten Engagements aus, dass ja die folgenden Punkte erheblich berührt.
Der erste und zweite Punkt behandeln die Unabhängigkeit und die Freiheit von Forschung und Lehre. Dort wird die Entscheidungsfreiheit der Universität bei der Annahme einer Stifungsprofessur verbrieft, so als sei das keine Selbstverständlichkeit. Gleichzeitig geschieht das sicher nicht ohne Grund: Obgleich die grundrechtlich garantierte Freiheit der Lehre durch eine jüngst durch die Partei die Linke gestellte Kleine Anfrage an die Bundesregierung „bekräftigt“ wurde, gilt es doch einiges zu beachten: Der Verteilerschlüssel von Fördergeldern durch Bund und Länder richtet sich auch nach der Anzahl an privat geförderten Projekten, im Hochschulranking ließt sich wie ein WHO’s WHO der unternehmerischen Hochschulen auch im Sinne privater Beteiligung und die Zusammenkürzung öffentlicher Mittel auf ein Niveau, dass die Universitäten vor die Wahl von Qualitätsverlust oder privater Mitfinanzierung stellt, weisen auf die Falschheit und Verlogenheit dieser Aussage, die ein sowieso im Grundgesetz festgeschriebes Recht wiederholen, ohne die Wirklichkeit dahinter offenlegen zu wollen. Auch wird hier festgehalten, dass „der Geldgeber […] später keinen Einfluss auf Forschung und Lehre und die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen“ nimmt.
Anstatt diese Plattitüde zu wiederholen, die obiges Grundrecht auslegt, wäre ein ergänztes Eingeständnis, auch Ergebnisse zuungsten des Konzerns zuzulassen oder sich aus den Gremien zur Ernennung der Professoren rauszuhalten, begrüßenswert gewesen. Das würde allerdings den zu Beginn erwähnten „Nutzen“ zu sehr konkretisieren und den altruistischen Charakter beschädigen, der dem Verband anklebt.In diesem Sinne wird im zweiten Abschnitt dem Stifter auch das Recht verwehrt, die Forschungsergebnisse der von ihm gestifteten Forschung zu verwerten, wobei hier ernsthaft gezweifelt werden darf, wer sich als erster die Rechte an einer aus eigenen Geldern finanzierten neuen Entwicklung sichert, allerdings hätte auch hier eine genauere Ausführung notgetan, um gerade solche Vermutungen zu zerstreuen.
Der dritte Punkt beschäftigt sich mit der Transparenz. Er stellt die Verpflichtung in den Vordergrund, das gesamte Handeln, von allen Seiten in der „Öffentlichkeit“ „erkennbar und nachvollziehbar“ darzustellen. Wenn diese Statuten keine Zurechtweisung darstellen, sondern wie bereits erwähnt „versachlichen“ sollen, wie kam es dann zu den Kontroversen in Berlin und Bremen, die sicher nicht die letzten sein werden?
Abschließend beschäftigt sich der „code of conduct“ noch mit der Pflicht zur Verschriftlichung und dem Verzicht auf Beeinflussung. Hierbei soll weder „Einfluss auf Umsatzgeschäfte, Beschaffungsvorgänge etc.[sic]“ genommen werden. Um zu der Wichtigkeit für die Zivilklausel vorzudringen, die hier scheinbar unter „etc.“ fällt oder gar nicht gemeint ist: Alle aufgeführten Bestandteile der Verhaltensrichtlinien sind eben nur das, Richtlinien und es ist nicht klar, wie eine Sanktion aussieht, werden diese Richtlinien verletzt(wobei das Beispiel Bremen und Berlin gezeigt haben, dass diese Richtlinien sehr biegsam sind bzw. der Stifterverband da anscheinend seine eigenen Auslegungen von „Beeinflussung“ und „Freiheit der Lehre“ hat).
Einerseits ist das vielleicht etwas viel erwartet von einem zweiseitigen Schrieb, der laut Auskunft einer Mitarbeiterin des Stiferverbandes auch eher als grundlegende Richtliniensammlung begriffen werden soll, andererseits scheint gerade eine Ausarbeitung nötig, steht man doch komplizierten und sehr verschiedenen Fällen gegenüber, die genaue Auslegung verlangen, die dabei nicht dem Gutdünken eines Pressesprechers anheim fallen sollte, der in ein einseitiges Papier mit Allgemeinplätzen versucht, seinen Verband gut aussehen zu lassen, egal mit welcher Unverfrorenheit und gönnerhaften Laune seine Mitglieder gegenüber den deutschen Hochschulen auftreten.
Am Ende bleibt wieder nur eine Lehre, die so oft zu ziehen ist, wenn weder der Staat, noch das Kapital in Gestalt stiftender Firmen bereit ist, sich an grundrechtliche Regeln zu halten: Sowohl die Freiheit der Lehre, als auch die Wichtigkeit einer Zivilklausel in Zeiten des florierenden Waffenhandels und der Kriege und Konflikte, sowie der anhaltenden Selbstvergessenheit der Wissenschaft, können nur Basisgruppen entgegentreten, welche die Prinzipien jeden Tag gegen diese Ausfälle verteidigen und festigen.
Ein Förderer will gutes tun in der tageszeitung vom 25.8.2011
Der „Code of Conuct“ des Stifterverbandes für die deutsche Wissenschaft